Gesetzestext
Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
Rn 1
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden finden sich bei Reichert/Schörnig Kap 2 Rz 4014 f.
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