Rn 14

Entspr § 434 Rn 91 trägt der Käufer nach Annahme der nachgebesserten Kaufsache die Beweislast dafür, dass der Mangel fortbesteht und mithin die Nachbesserung fehlgeschlagen ist (BGH NJW 09, 1341 [BGH 11.02.2009 - VIII ZR 274/07] Rz 15, NJW 11, 1664 [BGH 09.03.2011 - VIII ZR 266/09], Rz 13: Beweis der Identität der Mangelursache bei Fortbestand des Mangelsymptoms nicht erforderlich; Saarbr NJW-RR 13, 620 [OLG Saarbrücken 10.10.2012 - 1 U 475/11-141]); der Beweis ist geführt, wenn Mangel nach kurzer Zeit wieder auftritt und die angewandte Reparaturmethode vom Vorschlag einschlägiger Fachkreise abweicht (Saarbr NJW-RR 12, 285 [OLG Saarbrücken 25.10.2011 - 4 U 540/10 - 168]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge