Rn 10

Die selbstständige Garantie ist vom dispositiven Recht, va vom Mängelrecht unabhängig. Ihr Inhalt wird daher von den Parteien autonom festgelegt. Beim Verbrauchsgüterkauf gilt sie zwingend neben dem Mängelrecht, ansonsten wird sie oft an dessen Stelle vereinbart, bes in Unternehmens- (Knott NZG 02, 249, 255 mwN; zur aF vgl BGH ZIP 06, 1351) und Grundstückskaufverträgen. Da die selbstständige Garantie nicht dem Mängelrecht unterliegt, verjährt sie nicht gem § 438, sondern §§ 195 ff (Grützner/Schmidl NJW 07, 3610, 3612; Stadler CR 06, 77, 79; zur aF BGH WM 77, 365, 366).

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