Rn 6

Mit der ausdrücklichen Entscheidung im VerbraucherrechteG ist die Diskussion über den/die kaufrechtlichen Garantiebegriff(e) überholt (S 8. Aufl Rz 6 mit Nachw): Es gab und gibt nur einen einheitlichen kaufrechtlichen Garantiebegriff (s D. Schmidt BB 2005, 2763, 2764 f; v Gierke/Paschen GmbH-Rdsch 02, 457, 459 ff; Müller NJW 02, 1026 f; Seibt/Raschke/Reiche NZG 02, 256, 259). Die einzige Differenzierung besteht darin, dass die §§ 442 I 2 Alt 2, 444 Alt 2 u 445 Alt 2 nur auf eine Garantie der Beschaffenheit abstellen, eine selbstverständliche Beschränkung, da alle 3 Normen allein Mängelrechte regeln.

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