Rn 27

Für die Kenntnis des Verkäufers als Voraussetzung für eine Aufklärungspflicht (Bambg MDR 16, 1008 [OLG Bamberg 18.01.2016 - 4 U 160/14] zu § 280) ist der Käufer ebenso wie für Fehlen und Mängel der Aufklärung darlegungs- und beweispflichtig (Brandbg BeckRS 15, 20917 Rz 33). Ihm stehen aber erhebliche Beweiserleichterungen nach den Regeln der sekundären Darlegungs- und Beweislast zu: Im ersten Schritt braucht er nur das Fehlen einer Aufklärung zu behaupten. Der Verkäufer muss dies durch substantiierten, nicht beweisbedürftigen (BGH NJW 08, 982 Rz 16–18) Vortrag über eine doch erfolgte Aufklärung widerlegen; das gilt auch, wenn der Verkäufer behauptet, einen durch vorheriges aktives Tun hervorgerufenen Irrtum durch spätere Aufklärung beseitigt zu haben (BGH WM 14, 1973 Rz 14 mwN) und auch, wenn der Verkäufer im notariellen Vertrag erklärte, ihm seien keine ›unsichtbaren Mängel‹ bekannt (BGH ZIP 20, 2240); ebenso, wenn der Käufer erklärt, ihm sei der gültige Bebauungsplan bekannt, aus welchem der Mangel ersichtlich wäre (BGH v 23.9.22 – V ZR 133/21, juris Rz 19 ff). Dann ist der Käufer darlegungs- und beweispflichtig, dass die konkrete Aufklärung nicht stattfand; zu anderen Formen der Aufklärung braucht er nicht vorzutragen. Gelingt ihm dies, kann der Verkäufer gem soeben erneut substantiiert eine Aufklärung vortragen, usw. Ist er dazu nicht in der Lage, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen er die Kenntnis des Käufers vom Mangel trotz unterbliebener eigener Aufklärung ableitet (grundl BGHZ 188, 43 Rz 12–15; BGH NJW 11, 3640 Rz 18 f, insoweit in BGHZ 190, 272 nicht abgedr; v 23.9.22 – V ZR 133/21, juris Rz 17; NJW-RR 17, 468; Rz 19; Nachweis nicht erbracht: Brandbg ZfIR 13, 687 [OLG Brandenburg 08.08.2013 - 5 U 75/12]; zur Schlüssigkeit BGH NJW 18, 1954 [BGH 09.02.2018 - V ZR 274/16] Rz 10 f).

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