I. Zweck.

 

Rn 1

Die im Regelfall zu einem Haftungsausschluss führende Haftungsbegrenzung berücksichtigt die besondere Situation des Pfandgläubigers als Verkäufer und deren Erkennbarkeit für den Käufer durch den Verkauf der Sache ›als Pfand‹ (BRHP/Faust Rz 1; zur aF Hamm DB 85, 807, 808).

II. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Die Norm gilt nur für den Sachkauf, dort für Sach- und Rechtsmängel.

III. WKRL.

 

Rn 3

Art 3 V lit a WKRL gestattet für den Verbrauchsgüterkauf eine Herausnahme ausschl von gebrauchten Gütern, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden (s § 474 II 2 nF). Das Merkmal der möglichen persönlichen Teilnahme ist (iGgs zu Art 1 III VerbrGKRL) wegen der Definition in § 312g II Nr 10 obsolet (vgl BTDrs 19/27424, 28). Zwar spricht die WKRL nur von einer ›öffentlichen‹ und nicht von einer ›öffentlich zugänglichen‹ Versteigerung, jedoch belegt Art 2 Nr 15 die Entsprechung des § 312 II Nr 10 mit der WKRL (iGgs zu § 383 III). Die §§ 475 III 2 Alt 2, 474 II 2 setzen diese Vorgaben für den Verbrauchsgüterkauf um (dazu § 474 Rn 11).

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