Gesetzestext

 

Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

A. Grundsätzliches.

I. Zweck.

 

Rn 1

Die im Regelfall zu einem Haftungsausschluss führende Haftungsbegrenzung berücksichtigt die besondere Situation des Pfandgläubigers als Verkäufer und deren Erkennbarkeit für den Käufer durch den Verkauf der Sache ›als Pfand‹ (BRHP/Faust Rz 1; zur aF Hamm DB 85, 807, 808).

II. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Die Norm gilt nur für den Sachkauf, dort für Sach- und Rechtsmängel.

III. WKRL.

 

Rn 3

Art 3 V lit a WKRL gestattet für den Verbrauchsgüterkauf eine Herausnahme ausschl von gebrauchten Gütern, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden (s § 474 II 2 nF). Das Merkmal der möglichen persönlichen Teilnahme ist (iGgs zu Art 1 III VerbrGKRL) wegen der Definition in § 312g II Nr 10 obsolet (vgl BTDrs 19/27424, 28). Zwar spricht die WKRL nur von einer ›öffentlichen‹ und nicht von einer ›öffentlich zugänglichen‹ Versteigerung, jedoch belegt Art 2 Nr 15 die Entsprechung des § 312 II Nr 10 mit der WKRL (iGgs zu § 383 III). Die §§ 475 III 2 Alt 2, 474 II 2 setzen diese Vorgaben für den Verbrauchsgüterkauf um (dazu § 474 Rn 11).

B. Öffentliche Versteigerung als Pfand.

 

Rn 4

Der Begriff ›öffentliche Versteigerung‹ wird in § 383 III legaldefiniert. Gewerberechtliche Grundlage ist die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Fassung vom 1.6.76 BGBl I, 1345) (grds BGH NJW 06, 613 [BGH 09.11.2005 - VIII ZR 116/05] Rz 9 ff). Sie schreibt die Möglichkeit der vorherigen Besichtigung vor. Versteigerer ist, wer die Versteigerung durchführt, nicht ihr Veranstalter (BGH NJW-RR 10, 1210 [BGH 24.02.2010 - VIII ZR 71/09]). Sache muss ausdrücklich ›als Pfand‹, dh gem § 1235 I verkauft werden. Ob tatsächlich Pfandrecht besteht, ist nicht relevant (BRHP/Faust Rz 5 mwN). Der Kaufvertrag kommt mit dem Pfandgläubiger als Verkäufer zustande. Für andere Fälle der öffentlichen Versteigerung, zB gem § 383, den freihändigen Pfandverkauf gem §§ 1235 II, 1221 (BRHP/Faust Rz 4) sowie Online-Versteigerungen mangels Möglichkeit persönlicher Teilnahme (Cichon/Pighin CR 03, 435, 438 f; offen Brandbg BeckRS 10, 09494; abw im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs: dort gelten Online-Versteigerungen als öffentlich zugängliche Versteigerung BTDrs 19/27424, 28, vgl § 474 Rn 11) gilt § 445 nicht. Zu § 56 3 ZVG s BGH NJW-RR 08, 222 [BGH 18.10.2007 - V ZB 44/07] Rz 9 f.

C. Rechtsfolgen.

I. Haftungsausschluss.

 

Rn 5

§ 445 beschränkt gesetzlich die Haftung für Sach- und Rechtsmängel. Wegen der §§ 1242, 1244 ist die praktische Bedeutung bei Rechtsmängeln allerdings gering (BRHP/Faust Rz 7).

II. Ausnahmen (Hs 2).

 

Rn 6

Gehaftet wird nur in den aus §§ 442 I 2 Alt 1 u 444 Hs 2 Alt 2 bekannten Konstellationen, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen (s § 442 Rn 10) oder für ihn eine Garantie übernommen (s § 442 Rn 11) hat. Die Rspr zur aF war darüber hinaus sehr restriktiv, dem Verkäufer die Berufung auf den Haftungsausschluss wegen ungenügender Prüfungsmöglichkeit des Käufers als treuwidrig zu untersagen (vgl BGHZ 96, 214, 218 ff gegen Hamm DB 85, 807 f). Dies gilt wegen der Ausnahmen in Hs 2 jetzt erst recht (BRHP/Faust Rz 7).

D. Beweislast.

 

Rn 7

Der Verkäufer ist für den Verkauf als Pfand in einer öffentlichen Versteigerung, der Käufer für die Voraussetzungen der Ausnahmen gem Hs 2 beweispflichtig (s § 444 Rn 27).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?