Gesetzestext

 

(1) Die in § 445a Absatz 1 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache.

(2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Absatz 1 bestimmten Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.

A. Grundsätzliches.

I. Zweck.

 

Rn 1

§ 445b soll verhindern, dass die Mängelrechte des Regressierenden gem § 438 I Nr 3 schon verjährt sind, bevor er sie infolge später Inanspruchnahme durch den Käufer überhaupt geltend machen kann (Verjährungsfalle; zu § 479 aF: BTDrs 14/6040, 250; BRHP/Faust Rz 1).

II. Inhalt.

 

Rn 2

Gem I verjährt der Aufwendungsersatzanspruch nach § 445a I eigenständig. II ordnet eine Ablaufhemmung für die Regressansprüche an, die sich gem III auf alle Ansprüche in der Lieferantenkette (§ 445a III) erstreckt.

III. Anwendungsbereich.

 

Rn 3

§ 445b gilt für alle Ansprüche eines Unternehmers aus § 445a und mit den Erleichterungen gem § 445a II, III, und zwar mit allen für diese Ansprüche bestehenden Voraussetzungen.

IV. Abdingbarkeit.

 

Rn 4

S § 445a Rn 5.

B. Zweijährige Verjährungsfrist für Aufwendungsersatz gem § 445a I (Abs 1).

 

Rn 5

Die Norm gilt allein für den Anspruch aus § 445a I; der Aufwendungsersatzanspruch gem §§ 284, 437 Nr 3 Alt 2 verjährt gem § 438 (Grüneberg/Weidenkaff Rz 4). Sie ist abschließend, so dass die Zweijahresfrist auch gilt, wenn gem § 438 die besonderen Regelungen für Baustoffe (I Nr 2 lit b) oder Arglist (III) zur Anwendung kämen (Erman/Grunewald Rz 2). Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut und dem besonderen Charakter des Anspruchs auf Aufwendungsersatz. ›Ablieferung‹ meint die Ablieferung iSd § 438 II Alt 2, und zwar an den Letztverkäufer, nicht den Käufer (BTDrs 14/6040, 250). Bei unbeweglichen Sachen (s § 445a Rn 2) ist auf die Übergabe abzustellen (vgl § 438 II Hs 1).

C. Ablaufhemmung (Abs 2).

 

Rn 6

Die Ablaufhemmung betrifft – iGgs zu I – sowohl Ansprüche aus § 445a I als auch die Gewährleistungsansprüche aus § 437 und setzt Leistung des Letztverkäufers aufgrund gesetzlicher Verpflichtung voraus. Sie findet daher keine Anwendung, wenn (1) der Käufer keine Rechte geltend macht (Erman/Grunewald Rz 4), (2) feststeht, dass der Käufer keine Rechte hat (Grüneberg/Weidenkaff Rz 5) oder (3) der Verkäufer aus Kulanz (Erman/Grunewald Rz 4) bzw sonst ohne rechtliche Verpflichtung leistet; gleich steht die Erfüllung aufgrund verlängerter Verjährung wegen Arglist oder Vereinbarung. Bei Teilerfüllung entscheidet der letzte Erfüllungsakt/die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer, dass vollständig erfüllt ist (Erman/Grunewald Rz 3; aA Grüneberg/Weidenkaff Rz 6). Ungeachtet der schwierigen Vereinbarkeit mit dem Institut der Hemmung ist die Bestimmung so zu lesen, dass Hemmung auch dann noch eintreten kann, wenn die zu hemmende Zweijahresfrist des § 438 I Nr 3 schon abgelaufen ist (sog Ladenhüterproblematik; Grüneberg/Weidenkaff Rz 5; zu § 479 aF MüKo/Lorenz Rz 11; aA Sendmeyer NJW 08, 1914, 1915 f). Mit der Umsetzung der WKRL zum 1.1.22 entfällt die 5-jährige Maximaldauer der Ablaufhemmung gem § 445b II 2 aF ersatzlos. Hintergrund ist der Umstand, dass bei Kaufgegenständen, die einer über die zweijährige Verjährungsfrist hinausgehenden Frist unterliegen (insb § 438 I Nr 2 lit b), der Verkäufer keine Möglichkeit mehr hatte, Regress zu nehmen, bevor die Höchstfrist abgelaufen war (BTDrs 19/27424, 28). Zudem kann auch die neu geschaffene Aktualisierungsverpflichtung gem § 475b IV Nr 2 über einen Zeitraum von fünf Jahren hinausgehen, sodass eine entspr Einstandspflicht des Verkäufers gewährleistet sein muss, um Regresslücken zu vermeiden (Lorenz NJW 21, 2065 Rz 21; BTDrs 19/27424, 28).

 

Rn 7

[nicht besetzt]

D. Lieferantenkette (Abs 3).

 

Rn 8

Die Verjährungsfrist von I und die Ablaufhemmung gem II gelten gem III auch für jede Anspruchserhebung innerhalb der Regresskette des § 445a III. Zäsur für die Berechnung der Ablaufhemmung sind analog II (Rn 5) die Ablieferung beim jeweils Regressierenden und die Erfüllung bei dessen jeweiligem Vorlieferanten (Erman/Grunewald Rz 6, 7).

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