Gesetzestext

 

1Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte nach den §§ 327 und 327a, so sind die §§ 445a, 445b und 478 nicht anzuwenden. 2An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 2.

A. Zweck.

 

Rn 1

Mit Geltung der DIRL zum 1.1.22 regelt der neu eingeführte § 445c die Rückgriffsansprüche zwischen Unternehmern bei Verbrauchverträgen von digitalen Produkten. § 445c grenzt den Rückgriffanspruch für die Bereitstellung digitaler Produkte von den allgemeinen kaufr Regelungen der §§ 445a, 445b und 478 ab.

B. Inhalt.

 

Rn 2

Die Vorschrift folgt der Systematik der Umsetzung der DIRL, wonach für Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitaler Produkte die Vorschriften der §§ 327 ff gelten. Entspr sind in den §§ 327t, u (s dort) auch spezielle Vorschriften für Verträge zwischen Unternehmern enthalten, die der Bereitstellung digitaler Produkte durch den Unternehmer dienen, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchervertrag gem §§ 327, 327a ist. Dem folgend sollen die dortigen Regressvorschriften anwendbar sein (§ 327u).

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