Rn 6
Generelle Voraussetzung ist die Wirksamkeit des Kaufvertrags (Grüneberg/Weidenkaff Rz 9; zur aF BGHZ 138, 195, 206). Daraus folgt:
Rn 7
(1) Bei Übergabe vor Eintritt einer aufschiebenden Bedingung ist zu unterstellen, dass im Falle des späteren Eintritts die Wirkungen rückbezogen auf die Übergabe vereinbart sind (§ 159), § 446 also gilt. Fällt die Bedingung endgültig aus, kommt § 446 mangels wirksamen Kaufvertrags nicht zur Anwendung (Grüneberg/Weidenkaff Rz 11; zur aF BGH NJW 75, 776, 777 f). Zum Kauf auf Probe s § 454 Rn 12.
Rn 8
(2) Für die Erteilung einer öffentlich- oder privatrechtlichen Genehmigung gilt Rn 7 entspr (vgl § 184 I; Grüneberg/Weidenkaff Rz 12).
Rn 9
(3) Bei auflösender Bedingung ist § 446 anwendbar, wenn Bedingung ausbleibt. Bei Bedingungseintritt entfallen Wirkungen von § 446, so dass gezahlter Kaufpreis ggf unter Beachtung von § 818 III zu erstatten ist (MüKo/Westermann Rz 6; aA Staud/Beckmann Rz 17); Ersatzansprüche wegen Untergangs oder Verschlechterung der Kaufsache bestehen mangels Verschuldens des Käufers nicht (Grüneberg/Weidenkaff Rz 10).
Rn 10
(4) Da die Heilung eines formunwirksamen Kaufvertrags nur ex nunc wirkt, löst eine vorher erfolgte Übergabe die Wirkungen des § 446 nicht aus (MüKo/Westermann Rz 5 mwN; zur aF BGHZ 138, 195, 206 f; aA Erman/Grunewald Rz 4).
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