Rn 1

Durch § 447 soll dem Verkäufer das Risiko der Beförderung der Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort abgenommen werden (BRHP/Faust Rz 5). Gem § 269 I liegt der Leistungsort, = Erfüllungsort (§ 269 Rn 3), beim Schuldner, so dass die Lieferverpflichtung des Verkäufers grds eine Holschuld ist, der Transport zum Käufer also in dessen Verantwortung fällt (vgl RG 96, 258, 259; Kobl NJW 47/48, 477, 478; MüKo/Westermann Rz 1; Wertenbruch JuS 03, 625 f). § 447 regelt damit den neben § 270 zweiten bedeutenden Anwendungsfall der Schickschuld, indem der Sitz des Verkäufers der Leistungsort ist, der Verkäufer aber verpflichtet ist, die Versendung auf Risiko des Käufers zu besorgen. Für den Gefahrübergang ist I lex specialis zu § 446 1, für den Übergang von Nutzen und Lasten gilt § 446 2 (Staud/Beckmann Rz 8).

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