Rn 13

S § 446 Rn 13. Es ist str, ob § 447 nur die Transport- (RG 93, 330, 331 f; 106, 16, 17; Wertenbruch JuS 03, 625, 631 f) oder umfassend die Preisgefahr auf den Käufer verlagert (BRHP/Faust Rz 20 f; MüKo/Westermann Rz 19 f). Zweck und Systematik des Gesetzes sprechen für die zweite Lösung: § 447 berücksichtigt, dass der Transport dem Käufer obliegt; damit muss der Verkäufer so gestellt werden, als ob er dem Käufer die Kaufsache übergeben hätte (BRHP/Faust Rz 21; ähnl Staud/Beckmann Rz 2). Systematisch ist I als umfassende lex specialis zu § 446 gestaltet; eine Beschränkung auf die Transportgefahr ist nicht erkennbar (in der Tendenz RG 99, 56, 58). Gem I trägt der Käufer zB folgende Risiken: Fehler des Transporteurs und ungeklärter Verbleib (BGH NJW 65, 1324 f [BGH 24.03.1965 - VIII ZR 71/63]); Forderung des Transporteurs auf Erstattung zusätzlicher Versicherungsprämien (RG 99, 56, 58 f). Manche Risiken verbleiben trotzdem dem Verkäufer, und zwar nicht wegen des restriktiven Verständnisses von I der aA, sondern nach §§ 433 ff oder wegen der Verletzung einer kaufrechtlichen Nebenpflicht: Beschlagnahme als Rechtsmangel (BRHP/Faust Rz 21; aA RG 106, 16, 17); unsachgemäße Verladung durch den Verkäufer als Verletzung einer Nebenpflicht (vgl § 437 Rn 68; aA BGH NJW 68, 1929, 1930 [BGH 18.06.1968 - VI ZR 120/67]; AG Köln BeckRS 19, 21040 Rz 6); Rückruf durch den nicht bezahlten Lieferanten des Verkäufers als unterbliebene Verschaffung des Eigentums (aA RG 93, 330, 331 f).

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