Rn 33

(1) Der EV erlischt mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises; Zahlung von Nebenforderungen wie Verzugszinsen, Versandkosten ist dafür nur bei Vereinbarung erforderlich (so Erman/Grunewald Rz 37; aA MüKo/Westermann Rz 22; Staud/Beckmann Rz 41). (2) Bei Entfall des Eigentums des Verkäufers, zB durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten, Verbindung, Vermischung, Verarbeitung endet der EV gleichfalls; ebenso wenn Käufer die Sache in einen Staat verbringt, dessen Rechtsordnung den publizitätslosen EV nicht anerkennt, und dort an Dritten übereignet (Art 43 EGBGB Rz 17; Münch BeckRS 09, 11399 für Türkei). (3) Da der EV nur vereinbart wird, weil der vom Käufer gewünschte Eigentumserwerb auf Wunsch des Verkäufers verschoben wird, erlischt er auch mit einseitigem Verzicht des Verkäufers (BGH NJW 58, 1231 f [BGH 20.05.1958 - VIII ZR 329/56]; WM 83, 1190; aA Erman/Grunewald Rz 41).

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