Rn 19

Bei dem Grundfall des EV wird sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur Zahlung des dafür vereinbarten Kaufpreises vorbehalten. Mithin nicht ausdrücklich geregelt, aber konkludent erteilt sind eine Befugnis zur Weiterveräußerung (zur Notwendigkeit s Rn 22 ff) ggü gewerblichen Zwischenhändlern für Veräußerungen im ordentlichen Geschäftsgang (MüKo/Westermann Rz 55 mwN) sowie zum Verbrauch und zur Verarbeitung iRd üblichen Verwendung, also zB ggü Verbrauchern oder Handwerkern (vgl Staud/Beckmann Rz 14 mwN).

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