Rn 8

Zu unterscheiden sind der Verstoß gegen eine Verpflichtung zur unbedingten Übereignung und das Fehlen einer Regelung.

 

Rn 9

(1) Ein Vorbehalt des Eigentums durch den Verkäufer entgegen einer Verpflichtung zur unbedingten Übereignung wird sachenrechtlich wirksam, wenn er spätestens bei Übergabe ausreichend deutlich erklärt wird (BGHZ 64, 395, 397 mwN; BGH NJW 79, 213, 214; 2199, 2200; 07, 3488 Rz 11 f); rechtzeitig ist also die Erklärung im Lieferschein, nicht in der nachträglich versandten Rechnung (BGHZ 64, 395, 398). Die Übergabe eines Kfz unter Einbehalt des Briefs stellt idR die Erklärung des Vorbehalts dar (BGH NJW 07, 3488 [BGH 17.07.2007 - X ZR 31/06] Rz 12–14; Fritsche/Würdinger NJW 07, 1037 ff [BGH 13.09.2006 - VIII ZR 184/05]). Wegen der nachträglichen Abweichung von den Vertragsbedingungen muss die Erklärung ggü einer für die Entgegennahme solcher Erklärungen zuständigen Person auf Seiten des Käufers abgegeben werden (BGH NJW 79, 2199, 2200 [BGH 30.05.1979 - VIII ZR 232/78]; 82, 1749, 1750). Schuldrechtlich verletzt der Verkäufer so seine Pflicht zur Übereignung aus § 433 I 1 Alt 2 mit der Konsequenz der Haftung nach allg Leistungsstörungsrecht, insb wegen Verzugs (BRHP/Faust Rz 16; Erman/Grunewald Rz 3; offenbar BGH NJW 82, 1749, 1750 [BGH 03.02.1982 - VIII ZR 316/80]; abw: Annahme durch Käufer ändert Kaufvertrag Bonin JuS 02, 438 f).

 

Rn 10

(2) Fehlen einer Regelung, zB weil nur Zahlung des Kaufpreises nach Übergabe ohne Eingehen auf die Übereignung geregelt ist, impliziert keine stillschweigende Verpflichtung zur unbedingten Übereignung zeitgleich mit der Übergabe (Erman/Grunewald Rz 5; MüKo/Westermann Rz 15; Hoffmann JuS 22, 697, 699 ff; U. Huber ZIP 87, 750, 757): Da nach § 320 I die gleichzeitige Leistungserbringung der Regelfall ist, erfasst die Verpflichtung zur Vorleistung nur die ausdrücklich geregelten Pflichten, hier also die Übergabe, nicht die Übereignung. Ein EV des Verkäufers wäre also vertragsgemäß.

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