Rn 1

Nach dem Wortlaut findet der Anfall bei Auflösung des Vereins (§ 41 Rn 1 ff) und Entziehung der Rechtsfähigkeit (§ 43) statt. Nur wenn ein Anfall stattfindet, ist die Liquidation durchzuführen (NK-BGB/Eckardt Rz 1). Die Vorschrift ist entspr auf Beendigungstatbestände anzuwenden, die zur Liquidation führen, wie Verlust der Rechtsfähigkeit nach Amtslöschung oder Auflösung durch Hoheitsakt ohne Einziehung des Vermögens (§§ 3 I, 11 II VereinsG). Beim Wegfall aller Mitglieder gilt § 1882, der Pfleger muss aber Überschüsse dem Anfallberechtigten übertragen.

 

Rn 2

Fällt das Vermögen nicht dem Fiskus (§ 46), sondern einer anderen Person zu, erfolgt die Liquidation des noch fortbestehenden Vereins, nach deren Ende der Überschuss an den Anfallberechtigten kraft eines schuldrechtlichen Anspruchs gegen den Verein auszuantworten ist (§ 49 I 1). Das auszuantwortende Vermögen umfasst die Rechte und Pflichten des Vereins einschließlich seiner Persönlichkeitsrechte, die ihm allerdings erhalten bleiben, wenn er seine Fortsetzung beschließt.

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