Gesetzestext

 

(1) Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den zu verkaufenden Gegenstand weder für sich persönlich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen.

(2) Absatz 1 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt worden ist, die den Auftraggeber ermächtigt, den Gegenstand für Rechnung eines anderen verkaufen zu lassen, insbesondere in den Fällen des Pfandverkaufs und des in den §§ 383 und 385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem Verkauf aus einer Insolvenzmasse.

A. Zweck, Rechtsfolgen, Anwendungsbereich.

 

Rn 1

(1) § 450 soll die Unparteilichkeit der Verkäufe aufgrund Zwangsvollstreckung (I) und Gesetz gewährleisten (II). Der Einschluss des Protokollführers zeigt, dass nicht nur materielle Interessenkollisionen, sondern auch der böse Schein der Parteilichkeit verhindert werden sollen (MüKo/Westermann Rz 1, 4). Zu den Rechtsfolgen s § 451.

 

Rn 2

(2) Die Norm gilt für Verkäufe von Sachen, Rechten und sonstigen Gegenständen (§ 453). Die ausgeschlossenen Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar, qua Vertretung oder Treuhand, auf eigene Rechnung oder auf fremde Rechnung erwerben.

B. Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung (Abs 1).

 

Rn 3

(1) Gemeint ist jeder Verkauf iRd Zwangsvollstreckung, unabhängig davon ob über Versteigerung, freihändig, privat- oder öffentlich-rechtlich (Erman/Grunewald Rz 2), insb Verkäufe gem §§ 814 ff, 825, 844, 857, 866 ZPO und Zwangsversteigerungen gem §§ 869 ZPO; 66 ff, 162, 171a ZVG.

 

Rn 4

(2) Ausgeschlossen sind Beauftragte und ihre Hilfspersonen, also zB Richter, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher. Aufgrund des Einschlusses von Protokollführer und Gehilfen gehören auch Hilfskräfte mit untergeordneten Aufgaben dazu (MüKo/Westermann Rz 4; aA Erman/Grunewald Rz 3).

C. Verkäufe aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Abs 2).

 

Rn 5

(1) Geregelt sind nur Verkäufe in Ausübung gesetzlicher Befugnisse zum Verkauf auf fremde Rechnung. Dies sind va: §§ 383, 385, 753, 966, 979, 983, 1219, 1221, 1228 ff, 1235, 1475 III, 1498, 2042, 2204 f BGB; 368, 371, 373, 376, 379, 388 f, 391, 397 f, 437 HGB; 148, 159, 165 f, 173 InsO; 23, 27 GmbHG; 179 III, 226 III, 272 II AktG. Andere Verkäufe sind auch dann nicht erfasst, wenn sie der Abwendung eines solchen Verkaufs dienen.

 

Rn 6

(2) Der ausgeschlossene Personenkreis umfasst va den Versteigerer und entspr Rn 4 dessen Hilfspersonen. Ebenfalls dazu gehören der Insolvenzverwalter (Erman/Grunewald Rz 5; BRHP/Faust Rz 5) und über die Geltung von § 181 hinaus (s dazu MüKo/Zimmermann § 2205 Rz 82) der Testamentsvollstrecker (wohl MüKo/Westermann Rz 3). Nicht ausgeschlossen ist ein Kauf durch die materiell Beteiligten, va von Gläubiger, Eigentümer und Schuldner (vgl Grüneberg/Weidenkaff Rz 7).

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