Rn 5

Entspr § 433 I 1 hat der Verkäufer dem Käufer die Inhaberschaft in der für das jeweilige Recht maßgeblichen Form so zu verschaffen, dass seine eigene Berechtigung endet und der Käufer das Recht ausüben kann (vgl Staud/Beckmann Rz 11–15). Je nach Art des Rechts sind die Formen divers: Abzutreten sind Forderungen (§ 398), mangels abw Regelung sonstige Rechte (§ 413) und Patente (§ 30 III PatG). Für Grundstücksrechte gilt § 873 (Eintragung im Grundbuch), für Grundpfandrechte §§ 1154, 1192, für Gesellschaftsanteile die spezialgesetzlichen Bestimmungen. Soweit der Verkäufer die Begründung eines Rechts schuldet, hat er das Recht mit dem Käufer als alleinigem Inhaber zur Entstehung zu bringen. Für die Pflichtenstellung des Verkäufers gelten die Grundsätze zum Sachkauf entspr (§ 433 Rn 18–20), zB Mitwirkungspflichten entspr § 433 Rn 20, zB bei Namensaktie an der Umschreibung im Aktienregister mitzuwirken (§ 67 I AktG), bei Patent die öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung (§§ 403 BGB; 30 III 1 PatG) zu erteilen.

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