Rn 6

Die Norm regelt nur die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts. Damit sind nicht erfasst die Kosten der schuldrechtlichen causa, des Kaufvertrags; sie sind ohne abw Regelung von den Parteien hälftig zu tragen (BRHP/Faust Rz 14; Staud/Beckmann Rz 17). Bei Rechten an Grundstücken gilt für die Eintragungskosten § 448 II über den Verweis in I 1 als die ggü II speziellere Regelung, so dass der Käufer kostentragungspflichtig ist (BTDrs 14/6040, 242; BRHP/Faust Rz 6, 15 mwN auch der aA; MüKo/Westermann Rz 16). Bei Rechten gem III gilt für die Kosten der Übertragung der Sache § 448 I.

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