Rn 7

Entspr § 435 (dort Rn 2) gilt nicht Mängelrecht, sondern allg Leistungsstörungsrecht, wenn der Verkäufer seiner Hauptleistungspflicht nicht nachkommen kann. Dazu gehören beim Rechtskauf die 3 Fälle der Veritätshaftung (BRHP/Faust Rz 12, 16), dass (1) das Recht nicht besteht (AG Berlin-Mitte BeckRS 13, 03303; Eidenmüller ZGS 02, 290, 292), (2) unübertragbar ist oder (3) einem Dritten gehört (Grüneberg/Weidenkaff Rz 20a; aA Eidenmüller ZGS 02, 290, 293; zur aF BGH WM 97, 1064, 1065). Verjährung tritt daher nach §§ 195 ff, nicht § 438 ein (Erman/Grunewald Rz 9; aA § 438 I Nr 1 lit a gilt: (BRHP/Faust Rz 12; Heerstraßen/Reinhard BB 02, 1429, 1432 ff; aA § 438 I Nr 3 gilt: Wälzholz DStR 02, 500, 503). Die Rechtsmängelhaftung ist daher nur einschlägig, wenn am verkauften Recht das Recht eines Dritten besteht, zB das ErbbauR mit einem Grundpfandrecht belastet, die Forderung verpfändet ist, einem Dritten Einwendungen oder Einreden gegen das Recht zustehen, zB bei Forderungen der Schuldner Aufrechnung oder Verjährung erklären kann (für Forfaitierung von Forderungen BGH ZIP 04, 2384, 2387 ›Flowtex‹; s zum regresslosen Forderungskauf H. Schmidt ZGS 06, 135, 137). Soweit auf die Vorschriften über digitale Produkte verwiesen wird, richtet sich das Vorliegen eines Rechtsmangels nach § 327g und erfordert eine vertragsgemäße Nutzung ohne Verletzung von Rechten Dritter, s dort.

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