Rn 1

Die Norm schreibt für Kaufgegenstände, die keine Sachen und Tiere sind, die entspr Anwendung der Vorschriften über den Sachkauf (§§ 433–451) vor. Ihr kommt damit eine zentrale Bündelungsfunktion zu. Der weite Anwendungsbereich lässt sich in zwei Typen von Kaufgegenständen gliedern: (1) Rechte (Rn 517) mit dem Untertypus gem III, Rechte, die zum Besitz einer Sache berechtigen (Rn 10), und (2) sonstige Gegenstände (Rn 15 ff) mit den Untertypen der unkörperlichen Kaufgegenstände (Rn 1722), der als zusammengehörig verkauften Gegenstände (Rn 2325) und bes der Unternehmen (Rn 2638). Ausgenommen hiervon sind Verbraucherverträge über den Verkauf digitaler Inhalte. Liegt ein solcher vor, finden hinsichtlich der in I 2 Nr 1 u 2 genannten Regelungsbereiche nicht die Vorschriften über den Sachkauf, sondern die Spezialregelungen über digitale Produkte (§§ 327 ff) Anwendung. Dieser Verweis gilt nur für Verträge, welche ab dem 1.1.22 geschlossen werden. Für vor diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge gilt die bisherige Rechtslage fort, insoweit wird auf die entspr Kommentierung in der 16. Aufl verwiesen.

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