Rn 3

Wiederkauf ist die Vereinbarung, dass der Verkäufer den Rückkauf durch einseitige Erklärung zustande bringen kann. Der Streit um die vom Gesetzgeber nicht entschiedene Rechtsnatur (Motive II, 340) ist ohne praktische Auswirkungen (vgl BGH NJW 00, 1332 [BGH 14.01.2000 - V ZR 386/98]; BRHP/Faust Rz 4): Der Wiederkauf kommt entweder durch Eintritt der aufschiebenden Bedingung der Ausübung (BGHZ 38, 369, 371 f) oder eines Gestaltungsrechts (MüKo/Westermann Rz 4) oder in Form einer Kombination zustande, dass die aufschiebende Bedingung mit Ausübung eines Gestaltungsrechts eintritt (BGHZ 29, 107, 109 f; 58, 78, 81; BGH NJW 01, 284, 285; Staud/Mader/Schermaier Vorbem zu Rz 7; Stoppel JZ 07, 218, 220 f).

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