Gesetzestext

 

1Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. 2Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.

A. Zweck, Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Norm regelt das Recht des Wiederverkäufers auf Ersatz von Wertsteigerungen abschließend, so dass andere Ansprüche, zB nach §§ 812 ff, unanwendbar sind (Erman/Grunewald Rz 1). Sie gilt nur für Verwendungen und Einrichtungen, die vor Ausübung des Wiederkaufsrechts getätigt bzw angebracht wurden (Staud/Mader/Schermaier Rz 1; aA für Einrichtungen Grüneberg/Weidenkaff Rz 2).

B. Ersatz für Verwendungen (S 1).

 

Rn 2

Der Begriff ›Verwendungen‹ entspricht § 994, erweitert auf die vertraglich vorgesehene Bebauung eines Grundstücks (Erman/Grunewald Rz 2; Staud/Mader/Schermaier Rz 3 mwN; offen Hamm NJW 96, 2104, 2105 [OLG Hamm 11.01.1996 - 22 U 67/95]). Dazu gehören auch wesentliche Veränderungen, da § 457 II 1 abschließend nur Wertverschlechterungen regelt (Arg aus Rechtsfolge Schadensersatz; aA BRHP/Faust Rz 4; Staud/Mader/Schermaier Rz 3), ferner Werterhöhungen aus Zubehör (Erman/Grunewald Rz 2; abw Wiederkäufer kann Annahme von Zubehör ablehnen: MüKo/Westermann Rz 3). Die Werterhöhung ist objektiv zu bestimmen auf Grundlage eines Vergleichs zwischen den Werten zu den Zeitpunkten der Vereinbarung des Wiederkaufs und der Herausgabe (§ 457 I; Grüneberg/Weidenkaff Rz 1; aA Anwendung der str Grundsätze zu § 996: BRHP/Faust Rz 3). Verwendungen nur zur Erhaltung sind mangels Werterhöhung nicht zu ersetzen. § 460 Hs 2 schließt Geltung bei Schätzung des Wiederkaufpreises aus.

C. Wegnahmerecht (S 2).

 

Rn 3

Das Recht zur Wegnahme besteht für alle Einrichtungen (§ 258) und Zubehör (Erman/Grunewald Rz 3), unabhängig von einer Werterhöhung (BRHP/Faust Rz 5).

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