Gesetzestext

 

Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart, den der gekaufte Gegenstand zurzeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht verpflichtet.

A. Zweck.

 

Rn 1

Die Norm hat den Zweck, die beiderseitigen Ansprüche gem §§ 456 ff angesichts der Bestimmung des Wiederkaufpreises durch Schätzung zu begrenzen. Sie gilt deshalb auch für alle anderen im Wege der aktuellen Bewertung ermittelten Wiederkaufpreise, zB bei Anknüpfung an Verkehrswert (Erman/Grunewald Rz 1; BRHP/Faust Rz 2).

B. Inhalt.

 

Rn 2

§ 460 schließt Ansprüche des Wiederverkäufers gem § 459 I 1 (Verwendungsersatz) aus, belässt aber das Recht auf Wegnahme von Einrichtungen (BRHP/Faust Rz 4). Die fehlende Verantwortlichkeit des Wiederverkäufers für eine Verschlechterung usw bedeutet, dass nicht nur Schadensersatzansprüche gem § 457 II (abw gegen Wortlaut und allg Meinung für Untergang MüKo/Westermann Rz 1; vgl Staud/Mader/Schermaier Rz 1), sondern auch Beseitigungsansprüche gem § 458 präkludiert sind (Erman/Grunewald Rz 1; aA Grüneberg/Weidenkaff Rz 1); dies gilt nicht für Ansprüche wegen wesentlicher Veränderungen (BRHP/Faust Rz 4) und bei Arglist des Wiederverkäufers (BRHP/Faust Rz 5). Zur Anwendung auf Wiederverkauf und Rückkauf s § 456 Rn 4 f.

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