Rn 2

§ 461 gilt für jede Form gemeinschaftlicher Berechtigung, zB Bruchteilsgemeinschaft (BayObLG NJW-RR 86, 1209, 1210 [BayObLG 09.06.1986 - 2 Z 108/85]), unabhängig davon, ob sie vor oder nach Vereinbarung des Wiederkaufs entstand (Staud/Mader/Schermaier Rz 2). Die Anwendung auf die Gesamthand ist für die GbR wegen deren partieller Rechtsfähigkeit überholt (Erman/Grunewald Rz 3; BRHP/Faust Rz 2 mwN; zweifelnd für die Gütergemeinschaft BayObLG NJW-RR 93, 472, 473). Die gemeinschaftliche Ausübung muss deutlich erklärt werden. Sie führt zur Mitgläubigerschaft (§ 432) und zur gesamtschuldnerischen Haftung für den Kaufpreis (§ 421) (BRHP/Faust Rz 3; MüKo/Westermann Rz 1).

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