Gesetzestext

 

1Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden. 2Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

A. Gesetzliche Fristen (S 1).

 

Rn 1

Die Fristen sind Ausschlussfristen (BGHZ 47, 387, 390), zu berechnen nach §§ 186 ff. Fristbeginn ist die Vereinbarung des Wiederkaufs (§ 456 Rn 7). Zu den Grundsätzen für Ausübungsfristen bei Einheimischenmodellen s BGH WM 06, 300 ff, vgl auch BGH MDR 19, 929–931, bei aufschiebender Bedingung s Klühs ZfIR 10, 165 ff. Die Ausübung des Wiederkaufsrechts unterliegt nur der Ausschlussfrist, keiner Verjährung; erst die Ansprüche nach Ausübung verjähren (BGHZ 47, 387, 389–391; BGH NJW 12, 2504 Rz 25).

B. Abdingbarkeit (S 2).

 

Rn 2

Die Norm erlaubt Verlängerungen wie Verkürzungen, zu Einheimischenmodellen s BGH MDR 19, 929–931 [BGH 15.02.2019 - V ZR 77/18]; Staud/Mader/Schermaier Rz 1. Für Verlängerungen bestehen die Grenzen des § 138 I und des § 134. Sie sind am ehesten zulässig, wenn sie an gewisses Ereignis mit ungewissem Zeitpunkt anknüpfen, wie Tod des Käufers (Schlesw NJW-RR 99, 283, 284; Nürnbg RNotZ 13, 434, 437). Abbedingung kann auch durch Vereinbarung eines anderen Anfangstermins geschehen (Hambg MDR 82, 668 f; Nürnbg aaO). Nicht gestattet sind wegen zu langer Bindung unbefristete Wiederkaufsrechte (Ddorf Rpfleger 86, 255, 256; Schlesw aaO; Nürnbg aaO; aA BRHP/Faust Rz 3; offen: BGH NJW-RR 07, 1608 [BGH 22.06.2007 - V ZR 260/06] Rz 17). Ob Verlängerung zugunsten öffentlicher Hand verhältnismäßig ist, hängt vom Zweck des Wiederkaufsrechts ab: nein für 70 Jahre bei Verkauf für Familienansiedlung (BGH NJW-RR 06, 1452 [BGH 21.07.2006 - V ZR 252/05] Rz 9 ff), ja für erstmalige Ausübung nach 90 Jahren bei Fehlen unangemessener Benachteiligung des Käufers (BGH NJW 11, 515 Rz 10 ff). Zur nachträglichen Änderung der Frist s § 456 Rn 7. Für die Wirksamkeit iRe städtebaulichen Vertrags kommt es auch auf ein angemessenes Verhältnis der Bindungsfrist zu einem ggf gewährten Preisnachlass an. Unangemessen: 29 % Preisnachlass bei Bindungsfrist von 30 Jahren; angemessen: 20 % bei 20 Jahren (BGH MDR 19, 929–931 [BGH 15.02.2019 - V ZR 77/18]).

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