Rn 30

Der wichtigste Fall des Erlöschens ist der Verbrauch durch Nichtausübung beim Vorkaufsfall. Er tritt gem Rn 25, 26 nicht ein, dh das Vorkaufsrecht besteht weiter, wenn nach Erklärung der Ausübung eine aufschiebende Bedingung des Drittkaufvertrags nicht eintritt oder eine Genehmigung nicht erteilt wird (BRHP/Faust Rz 27 f; Erman/Grunewald Rz 13; MüKo/Westermann Rz 18; aA RG 98, 44, 49; offenbar BGHZ 139, 29, 33 f). Dagegen führt der Eintritt einer auflösenden Bedingung zum Verlust des Vorkaufsrechts, da der Berechtigte Käufer in einem wirksamen Vertrag geworden ist und dessen nachträgliches Erlöschen wie jede Vertragspartei hinnehmen muss (RG 98, 44, 49; Erman/Grunewald Rz 13; aA MüKo/Westermann Rz 18; Staud/Mader/Schermaier Rz 42 mwN). Wird bei Teilverkauf Vorkaufsrecht nicht ausgeübt (s Rn 21), erlischt es vollständig, da Berechtigter Ausübung nicht fordern kann, wenn er selbst die gesetzlich vorgesehene vollständige Ausübung verhindert hat (aA MüKo/Westermann Rz 32; Staud/Mader/Schermaier Rz 11).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?