Rn 13

Als schwächste Form meint Vorhand die Verpflichtung des Eigentümers, vor Abschluss eines Drittkaufvertrags die Sache dem Berechtigten zum Kauf anzubieten, mit unterschiedlichen Rechtsfolgen: beschränkt auf Aufnahme von Verhandlungen oder vorkaufsrechtsähnlich mit Vorlage eines ausverhandelten Vertrags, in den einzusteigen Berechtigter fordern kann (vgl RG HRR 33 Nr 913).

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