Rn 1

Die Ausübung erfolgt durch empfangsbedürftige Willenserklärung, die wegen ihres gestaltenden Charakters (§ 463 Rn 4) bedingungsfeindlich ist. Sie ist, auch bei Mitteilung des Vorkaufsfalls an den Berechtigten durch den Drittkäufer, immer dem Verpflichteten ggü abzugeben; Vertragsform ist möglich. Wegen II begründet die Erklärung auch Pflichten für den Berechtigten, weshalb sie in demselben Umfang wie eine Verpflichtungserklärung genehmigungsbedürftig ist (BGHZ 32, 375, 377 f für GemO; Grüneberg/Weidenkaff Rz 1); die Genehmigung muss vor Ablauf der Ausübungsfrist (§ 469 II) erteilt sein (BGHZ aaO 382 f; gegen eine Rückwirkung OVG Rheinland-Pfalz MittBayNot 06, 450, 453). Der Käufer kann die Rechtswidrigkeit der Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts geltend machen (OVG Rheinland-Pfalz aaO 452 f). Zur Rechtslage vor Wirksamkeit des Kaufvertrags wegen aufschiebender Bedingung oder fehlender Genehmigung s § 463 Rn 25 f.

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