Rn 2

Ein Verkauf mehrerer Gegenstände liegt auch vor, wenn bei Vorkaufsrecht auf (1) Teilfläche das gesamte Grundstück (RG HRR 35 Nr 724; analoge Anwendung: BayObLG NJW 67, 113; Karlsr NJW-RR 96, 916 [OLG Karlsruhe 17.05.1995 - 13 U 125/93]; BGH NJW-RR 16, 910 [BGH 27.04.2016 - VIII ZR 61/15] Rz 63; nicht bei Grundstücksverkauf, wenn Vorkaufsrecht unterliegende Eigentumswohnungen weder existent noch bestimmbar bezeichnet sind: BGHZ 199, 136 Rz 7) oder (2) einzelne Aktien eines Pakets (Erman/Grunewald Rz 1 mwN) verkauft wird. Der Vorkaufspreis ergibt sich aus dem Verhältnis des Werts des dem Vorkaufsrecht unterliegenden Gegenstands und der zum Gesamtpreis verkauften Gegenstände (vgl Karlsr aaO 917). Im Drittkaufvertrag vereinbarte Einzelpreise haben ggü § 467 Vorrang (KG BeckRS 19, 6693; vgl auch KG BeckRS 19, 6692 Rz 49 ff; Erman/Grunewald Rz 2: Arg: Berechtigter ist generell an Preisvereinbarung gebunden, Ausn: Einzelpreis soll Vorkaufsrecht vereiteln; dafür Bsp BGH WM 05, 2248, 2249; abw: objektiver Wert entscheidet Karlsr aaO). Für Wertberechnung entscheidet Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (BGHZ 168, 152 Rz 33 auch zur Korrektur). Aus § 467 folgt, dass bei Vereinbarung eines Gesamtpreises gem § 469 I 1 kein Einzelpreis mitgeteilt werden muss (Celle MittBayNot 08, 376, 378).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge