Rn 2

Der Inhalt, dass mehrere Berechtigte ein Vorkaufsrecht nur gemeinschaftlich ausüben können, begründet ›eine besondere gesamthandsartige Berechtigung der Beteiligten‹ am Vorkaufsrecht (BGHZ 136, 327, 329 f; Frankf NJW-RR 99, 17, 18 f; Nürnbg BeckRS 20, 35097 Rz 15). Die Berechtigten treten ggü dem Verpflichteten als Einheit auf (Mayer DNotZ 22, 173, 175). Deshalb läuft die Ausübungsfrist (§ 469 II) erst mit Mitteilung an den letzten Berechtigten (Erman/Grunewald Rz 2; BRHP/Faust Rz 3; ausf zum Fristbeginn bei mehreren Berechtigten Mayer DNotZ 22, 173, 178 ff). Damit ist Bruchteilseigentum am Vorkaufsrecht ausgeschlossen (Frankf aaO). Die Berechtigten sind Mitgläubiger (§ 432) auf die Leistung, Gesamtschuldner (§ 421) für den Kaufpreis und erwerben im Zweifel in Bruchteilsgemeinschaft (BGHZ aaO 330 f). Sie müssen den gemeinschaftlichen Erwerb im Ganzen erklären (Erman/Grunewald Rz 1; BRHP/Faust Rz 4, 5). Eine Ausübung in einem ›bewussten und gewollten Zusammenhang‹ ist nicht erforderlich (Mayer DNotZ 22, 173, 182 f aA RG 158, 57, 60). Beim Verkauf an einen Berechtigten sind die übrigen in Höhe ihrer Quote vorkaufsberechtigt (Hamm ZMR 89, 374, 375). § 472 gilt nicht für die Gesamtgläubigerschaft (§ 428, Stuttg NJW-RR 09, 952 [OLG Stuttgart 11.12.2008 - 7 U 155/08]) und Gesamthandsgemeinschaft wegen deren Vertretungsregeln (Erman/Grunewald Rz 5; s § 461 Rn 2); speziell zur Erbengemeinschaft s BGH NJW-RR 09, 1172 [BGH 13.03.2009 - V ZR 157/08] Rz 24; zu mehreren auf Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem ungeteilten Grundstück gerichteten dinglichen Vorkaufsrechten s BGH NJW 14, 3024 [BGH 11.07.2014 - V ZR 18/13], Rz 6 ff.

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