Rn 3

II setzt Art 20 S 2 VerbraucherrechteRL um und korrigiert partiell den vorherigen richtlinienexzessiven vollständigen Ausschluss des § 447 aus dem Verbrauchsgüterkauf (s 8. Aufl Rn 13). Organisiert der Käufer selbst die Beförderung der Sache durch Beauftragung eines Dritten, zB eines Spediteurs, der nicht vom Unternehmer benannt wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs/der Verschlechterung gem § 447 I auf ihn über. Ansonsten bleibt es bei der Unanwendbarkeit von § 447 (III 2, s Rn 6).

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