Rn 6

Der Verkäufer trägt, vorbehaltlich II, das Risiko bis zur Übergabe gem § 446 an den Käufer (s dort Rn 11, 13; für Transportschäden LG Coburg CR 07, 59, 60). II und III S 2 Alt 3 schließen nur die Verschiebung der Preisgefahr durch § 447 aus, führen dagegen für die Leistungsgefahr nicht zu einer Bringschuld: Der Verkäufer wird bei unverschuldetem Verlust der Ware auf dem Transport von der Leistungspflicht befreit, verliert aber den Anspruch auf den Kaufpreis (Hamm BeckRS 11, 18546 Rz 19; MüKo/Lorenz § 474 Rz 34; Staud/Matusche-Beckmann § 474 Rz 76 mwN).

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