Rn 3

I legt fest, wann es bei einem Rücktritt keiner Fristsetzung seitens des Verbrauchers bedarf u dieser damit iRd Gewährleistung von Nacherfüllungsverlangen zu Rücktritt und Minderung übergehen kann (BTDrs 19/27424, 36). § 475d I spricht ausdr zwar nur vom Rücktritt, aufgrund der Akzessorietät (vgl § 441 I 1 ›statt‹) gelten die Regelungen aber mittelbar auch für das Minderungsrecht (Lorenz NJW 21, 2065, 2071). Entspr den allg Regeln muss dem Unternehmer grds eine angemessene Frist gesetzt werden (vgl §§ 281 II, 323 II, 440; im Grds auch WKRL Erw 50). Art 13 IV stellt jedoch Ausnahmen auf, in denen der Verbraucher sofort zur zweiten Stufe der Gewährleistung übergehen kann (s WKRL Erw 52). Daher kann an dem Fristsetzungserfordernis in diesen Fällen im Verbrauchsgüterkauf nicht mehr festgehalten werden (BTDrs 19/27424, 36). Zu beachten ist, dass nur § 323 I u II modifiziert werden, die übrigen Abs sind auch auf Verbrauchsgüterkaufverträge anwendbar u entspr sogar den vollharmonisierenden Regelungen der RL (Art 13 V, VII, 16 II). Die einzelnen Ziff des I wurden Art 13 IV lit a–d WKRL entnommen. Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs wird an dem grds Erfordernis der Fristsetzung festgehalten; dort kann nur in den bekannten Fällen der §§ 281 II, 323 II, 440 darauf verzichtet werden.

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