Rn 4

Fristbeginn ist die Mitteilung des Mangels durch den Verbraucher (Lorenz NJW 21, 2065, 2071; s aber Eckhoff/Bubinger RAW 22, 16, 21; Jaensch jM 22 134, 138: Beim Bestehen eines Wahlrechts iSd § 439 I muss sich der Käufer zunächst für eine Art der Nacherfüllung entscheiden, um die Frist in Gang zu setzen; aA BeckOKBGB/Faust Rz 12: Maßgeblich ist die Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs), die Dauer hängt vom Einzelfall ab, wobei wohl auf die Gedanken zu § 323 I zurückgegriffen werden kann (BTDrs 19/27424, 36), s dort. Unschädlich ist, wenn der Verbraucher trotz der insow nun fehlenden Notwendigkeit (s Rn 3) eine Frist zur Nacherfüllung setzt und nach deren Ablauf zurücktritt. Entscheidend ist nur, dass der Vertrag erst nach Ablauf einer solchen Frist beendet wird u nicht früher (BTDrs 19/27424, 36); davon zu unterscheiden ist die fälligkeitsbegründende Wahl des Verbrauchers zwischen den Alternativen der Nacherfüllung, soweit erforderlich muss diese weiterhin erklärt werden (Lorenz NJW 21, 2065, 2071; Kupfer/Weiß ZVertriebsR 21, 21, 24); denkbar ist bspw, dass die Frist erst mit Ausübung des Wahlrechts zu laufen beginnt (Weiß ZVertriebsR 21, 208, 215). Nach dem Wortlaut von Nr 1 räumt die vorgenommene Nacherfüllung, die erst nach Ablauf einer angemssenen Frist erfolgt ist oder mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher verbunden war dem Verbraucher überhaupt kein Rücktritts- bzw Minderungsrecht ein (vgl auch § 475 V, s dort Rn 9, § 441 Rn 3). Dies ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers (BTDrs 19/27424, 36) und der Verbraucher ist auf die Möglichkeiten beschränkt, die Nacherfüllung abzulehen u ggf Schadensersatz zu verlangen (BTDrs 19/27424, 37; Grüneberg/Weidenkaff Rz 3). Nr 1 führt gewissermaßen zur Abschaffung des Fristsetzungserfordernisses im gesamten Verbrauchsgüterkaufrecht (Kurth JA 22, 353, 357; Weiß ZVertriebsR 21, 208, 215; Kupfer/Weiß ZVertriebsR 21, 21, 24). Nr 1 greift nicht, wenn sich der Verbraucher hinsichtlich der Nacherfüllung im Annahmeverzug befindet (BeckOKBGB/Faust Rz 10).

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