Rn 1

§ 476 erklärt als Zentralnorm des Verbrauchsgüterkaufs § 433 und bestimmte Normen des Mängelrechts zugunsten des Verbrauchers für zwingend; dasselbe gilt für die Normen des 3. Untertitels selbst. Für § 438 wird eine Erleichterung der Verjährung nur beschränkt zugelassen (II). Rechtsfolge eines Verstoßes ist die Geltung der Vorschrift, von der unzulässig abgewichen ist, und des Vertrags iÜ (BTDrs 14/7052, 199; BGH NJW 11, 3435 [BGH 13.07.2011 - VIII ZR 215/10]; BeckOKBGB/Faust Rz 16).

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