Rn 7

Die Ausn gewinnt Bedeutung va bei gebrauchten Sachen, bei denen abhängig von Alter und Benutzung mit Mängeln zu rechnen ist (BTDrs 14/6040, 245; krit Erman/Grunewald Rz 7; MüKo/Lorenz Rz 18). Bsp: Kfz: gebrauchsbedingt: LG Hanau NJW-RR 03, 1561 f: div Löcher im Boden bei Wohnmobil; nicht gebrauchsbedingt: Köln ZGS 04, 40: Dauerbruch einer Ventilfeder nach 122.000 km/10 Jahren; AG Marsberg ZGS 03, 119: Kabelbrand (zu Recht abl MüKo/Lorenz Rz 19); Motorboot: gebrauchsbedingt: Bremen NJOZ 04, 2059, 2060 f: Motorschaden nach 10 Jahren. Nahe liegt die Ausnahme bei verderblichen Sachen (Erman/Grunewald Rz 7) und Verschleißteilen (vgl Staud/Matusche-Beckmann § 476 Rz 41). Bei Tieren ist insoweit die ständige Entwicklung und Abhängigkeit von Umweltfaktoren besonders zu berücksichtigen (zu aF: für Pferde BGHZ 167, 40 Rz 22–24 m Nachw; Zweibr NJW-RR 11, 1074, 1075). Jedoch verdeutlicht die Ergänzung des I 2, dass nicht etwa pauschal von der Unvereinbarkeit der Beweislastumkehr mit dem Tierkauf ausgegangen werden darf und den Besonderheiten auch durch die verkürzte Dauer Rechnung getragen wird.

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