Rn 7

Verletzungen von I, II, III ändern nichts an der Verbindlichkeit der Garantie. Verstöße können Schadensersatzansprüche gegen den Garantiegeber (MüKo/Lorenz Rz 12 ff) sowie Ansprüche gem §§ 1, 3 UWG begründen (Hamm MMR 13, 375, 376; vgl BTDrs 14/6040, 247). Unklarheit kann zudem nach dem Grundsatz der verbraucherfreundlichsten Auslegung zu einer vom Garantiegeber nicht gewollten faktischen Ausweitung der Garantie führen (MüKo/Lorenz Rz 11 mwN).

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