Gesetzestext

 

(1) 1Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 2Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.

(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.

(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

 

Rn 1

Die Vorstandsmitglieder bleiben als ›geborene‹ Liquidatoren im Amt, können aber nach den für den Vorstand geltenden Vorschriften durch ›gekorene‹ Liquidatoren ersetzt werden (§§ 48 I 2, II, 27 I, II), auch durch juristische Personen, zB Wirtschaftsprüfungs- oder Treuhandgesellschaften (Grüneberg/Ellenberger Rz 1). Das AG kann nach §§ 48 II, 29 Notliquidatoren einsetzen. Die Liquidatoren sind in ihrer Geschäftsführung auf den Liquidationszweck beschränkt, sie vertreten den Verein nach außen, der für sie nach § 31 einstehen muss. Ggü dem Verein haften die Liquidatoren nach § 280 für Pflichtverletzungen. Nach § 48 III gilt Gesamtvertretung im Außenverhältnis und Gesamtgeschäftsführung, wenn die Satzung oder die Mitgliederversammlung (Soergel/Hadding Rz 6; Reichert/Schörnig Kap 2 Rz 4142, str) nicht etwas anderes bestimmt (zB Mehrheitsprinzip). Die Eintragung in das Vereinsregister regelt § 76.

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