Rn 1

Tauschgeschäfte haben in den letzten Jahren im internationalen Handel erheblich zugenommen (Bartergeschäfte, s Rn 3). Die Leistungsbeziehung beim Tausch liegt im Umsatz von Ware gegen Ware. Die parallele Vereinbarung von Geldbeträgen steht nicht entgegen, wenn sie den Transaktionswert festlegt (abw wohl LG Köln BeckRS 14, 09469). Dasselbe gilt für Zuzahlungen zum Ausgleich einer Wertdifferenz, wenn es beiden Parteien primär um die Erlangung der Sachleistung geht, wofür das Wertverhältnis zwischen Sach- und Geldleistung ein – nicht allein maßgebliches – Kriterium ist (vgl BayVGH NJW 96, 2321 [VGH Bayern 26.09.1995 - 9 B 93.2828]; Erman/Grunewald Rz 3). Zur Abgrenzung v Tausch u Kauf bei Bitcoin als Zahlungsmittel (Lord/Rennig JuS 19, 313; s.a. Schippel ITRB 21, 120; zur Einstufung als Zahlungsmittel: Erw 23 DIRL; Schulze/Schulze Rz 7).

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