Rn 5

Es kommt nicht darauf an, ob die Verträge schuldrechtlich, sachenrechtlich, mitgliedschaftsrechtlich oder anders ausgestaltet sind (Leible/Müller NZM 09, 19 [BGH 25.06.2008 - VIII ZR 103/07]). Gebräuchliche Vertragstypen bei Teilzeit-Wohnrechten sind: Kaufverträge über ein dingliches Nutzungsrecht, Mietverträge, Mitgliedschaften in einem Verein oder der Erwerb eines Gesellschaftsanteils (BTDrs. 17/2764, 16; BTDrs. 14/6040, 251). Möglich sind auch ein Miteigentumsanteil, ein Wohnungseigentum sowie Dauerwohn- (§ 31 WEG) oder Dauernutzungsrechte. Gem § 481 I 2 liegt ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag auch dann vor, wenn der Verbraucher aus einem Bestand an Wohngebäuden auswählen kann, zB weil der Unternehmer dem Verbraucher Zugang zu mehreren Ferienanlagen einräumt.

 

Rn 6

Nicht geeignet sind wegen gesetzlich ausgeschlossener Fungibilität ein Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht nach §§ 1093, 1090 (Böhringer ZfIR 18, 650 [651]).

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