Gesetzestext

 

(1) 1Ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag ist ein Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mehr als einem Jahr ein Wohngebäude mehrfach für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum zu Übernachtungszwecken zu nutzen. 2Bei der Berechnung der Vertragsdauer sind sämtliche im Vertrag vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(2) 1Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden. 2Das Recht kann auch darin bestehen, aus einem Bestand von Wohngebäuden ein Wohngebäude zur Nutzung zu wählen.

(3) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich, ebenso eine bewegliche, als Übernachtungsunterkunft gedachte Sache oder ein Teil derselben.

A. Sinn und Zweck.

 

Rn 1

§ 481 setzt Art 2 I lit a, II Timesharing-RL um. Er enthält in I 1 die Legaldefinition des Teilzeit-Wohnrechtevertrags.

B. Teilzeit-Wohnrechtevertrag (§ 481 I).

 

Rn 2

§ 481 I 1 definiert Teilzeit-Wohnrechteverträge als Verträge zwischen Unternehmer (§ 14 Rn 6 ff) und Verbraucher (§ 13 Rn 8 ff), bei denen der Verbraucher vom Unternehmer ein wiederkehrendes Nutzungsrecht an einem Wohngebäude zu Übernachtungszwecken erwirbt. Die Definition ist weit gefasst, um möglichst alle Varianten des Timesharings an einem Wohngebäude dem Gesetz zu unterwerfen (Tacou NJOZ 11, 793 [794]). Die Nutzung muss nicht notwendigerweise in einem regelmäßigen Zeitabstand erfolgen, wohl aber muss mehr als nur ein Nutzungszeitraum vorliegen (BTDrs 17/2764, 15). Nicht betroffen sind Verträge zwischen zwei Gewerbetreibenden (B2B-Geschäft) und reine Privatgeschäfte zwischen Verbrauchern (zum urlaubsbedingten Haus- und Wohnungstausch vgl Horst MDR 12, 264). Ein Tauschpoolvertrag und ein Timesharing-Vertrag bilden kein einheitliches Rechtsgeschäft, wenn keine rechtliche Verpflichtung zum Abschluss des Tauschpoolvertrags besteht (Karlsr ZMR 06, 929).

 

Rn 3

Der Begriff ›Gesamtpreis‹ bedeutet nichts anderes als Entgelt (Franzen NZM 11, 217 [218]). Der Teilzeit-Nutzungsvertrag umfasst allgemein Nutzungsrechte zu Übernachtungszwecken.

 

Rn 4

§ 481 I 2 ordnet an, dass bei der Berechnung der Mindestvertragsdauer iSv § 481 I 1 sämtliche im Vertrag vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten einzubeziehen sind. Dies sorgt über das allgemeine Umgehungsverbot gem § 487 S 2 hinaus dafür, dass der Unternehmer den Anwendungsbereich nicht durch Kettenverträge oder andere künstliche Aufspaltungen des Vertrags auf Einheiten unter der Mindestdauer unterlaufen kann, wenn die Vertragsdauer insgesamt mehr als 1 Jahr beträgt (BTDrs 17/2764, 15).

C. Ausgestaltung des Rechtes (§ 481 II).

 

Rn 5

Es kommt nicht darauf an, ob die Verträge schuldrechtlich, sachenrechtlich, mitgliedschaftsrechtlich oder anders ausgestaltet sind (Leible/Müller NZM 09, 19 [BGH 25.06.2008 - VIII ZR 103/07]). Gebräuchliche Vertragstypen bei Teilzeit-Wohnrechten sind: Kaufverträge über ein dingliches Nutzungsrecht, Mietverträge, Mitgliedschaften in einem Verein oder der Erwerb eines Gesellschaftsanteils (BTDrs. 17/2764, 16; BTDrs. 14/6040, 251). Möglich sind auch ein Miteigentumsanteil, ein Wohnungseigentum sowie Dauerwohn- (§ 31 WEG) oder Dauernutzungsrechte. Gem § 481 I 2 liegt ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag auch dann vor, wenn der Verbraucher aus einem Bestand an Wohngebäuden auswählen kann, zB weil der Unternehmer dem Verbraucher Zugang zu mehreren Ferienanlagen einräumt.

 

Rn 6

Nicht geeignet sind wegen gesetzlich ausgeschlossener Fungibilität ein Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht nach §§ 1093, 1090 (Böhringer ZfIR 18, 650 [651]).

D. Wohngebäude (§ 481 III).

 

Rn 7

Nach § 481 III liegt ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag auch dann vor, wenn sich das Nutzungsrecht nicht auf ein ganzes Gebäude bezieht, sondern auf einen Teil eines Wohngebäudes, zB auf ein Ferienappartement oder ein Zimmer.

 

Rn 8

Durch § 481 III Hs 2 werden auch Nutzungsrechte an Hausbooten, Wohnmobilen, an Kabinen auf Kreuzfahrtschiffen und dergleichen mehr erfasst. Hierbei ist eine subjektive Zweckbestimmung zum Wohnen erforderlich (Franzen NZM 11, 217 [218]).

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