Gesetzestext

 

1Ein Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt ist ein Vertrag für die Dauer von mehr als einem Jahr, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf eine Unterkunft zu erwerben. 2§ 481 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

A. Sinn und Zweck.

 

Rn 1

§ 481a setzt Art 2 I lit b, II Timesharing-RL um. Er enthält die Definition des Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt.

B. Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt (§ 481a S 1).

 

Rn 2

§ 481a S 1 erweitert den Anwendungsbereich der §§ 481–487 auf Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mehr als einem Jahr Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen im Zusammenhang mit einer Unterkunft zu erhalten. Dies erfasst zB die Mitgliedschaft in Reise-Rabatt-Clubs, die gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum den Zugriff auf besonders günstige Reiseangebote ermöglichen. Dabei beschränkt sich der Anwendungsbereich nicht auf Reise- oder Tourismusleistungen, sondern deckt alle Arten von Leistungen mit Bezug auf eine Unterkunft ab. Nicht hierunter fallen Verträge, bei denen die Möglichkeit von Vergünstigungen keinen Hauptzweck darstellt (BTDrs 17/2764, 16). So sind zB herkömmliche Treueprogramme für Hotelkunden idR nicht erfasst (BTDrs 17/2764, 16).

C. Berechnung der Vertragsdauer (§ 481a S 2).

 

Rn 3

§ 481a S 2 setzt Art 2 Timesharing-RL um, indem die im Vertrag vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten bei der Ermittlung der Vertragsdauer einbezogen werden.

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