Gesetzestext

 

(1) Ein Vermittlungsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein Unternehmer von einem Verbraucher ein Entgelt versprechen lässt für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags, durch den die Rechte des Verbrauchers aus einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt erworben oder veräußert werden sollen.

(2) Ein Tauschsystemvertrag ist ein Vertrag, d urch den sich ein Unternehmer von einem Verbraucher ein Entgelt versprechen lässt für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags, durch den einzelne Rechte des Verbrauchers aus einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt getauscht oder auf andere Weise erworben oder veräußert werden sollen.

A. Sinn und Zweck.

 

Rn 1

§ 481b enthält die Definitionen des Vermittlungs- und des Tauschsystemvertrags.

B. § 481b I (Vermittlungsvertrag).

 

Rn 2

§ 481b I setzt Art 2 I lit c Timesharing-RL um. Das Gesetz meidet den Begriff ›Wiederverkaufsvertrag‹, um eine Verwechslung mit dem eigentlichen Kaufvertrag, welcher Gegenstand der Vermittlung ist, zu vermeiden (BTDrs 17/2764, 16). Es handelt sich bei einem Vermittlungsvertrag um einen Unterfall des Maklervertrags iSv §§ 652 ff (BGH NJW 17, 1024 [BGH 07.07.2016 - I ZR 30/15] Rz 42; BTDrs 17/2764, 16).

 

Rn 3

Ein Vermittlungsvertrag liegt nur vor, wenn ein Unternehmer (§ 14 Rn 6 ff) für einen Verbraucher (§ 13 Rn 8 ff) handelt, erfasst aber sowohl die Fälle des Ankaufs als auch des Weiterverkaufs eines Rechtes aus einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder aus einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt. Nicht erforderlich ist, dass der Käufer oder Verkäufer ein Unternehmer ist; auch die Vermittlung für und an Verbraucher ist erfasst.

C. § 481b II (Tauschsystemvertrag).

 

Rn 4

§ 481b II setzt Art 2 I lit d Timesharing-RL um. Von der Übernahme des Begriffs ›Tauschvertrag‹ wurde abgesehen, um eine Verwechslung mit einem echten Tauschvertrag iSv § 480 zu vermeiden (BTDrs 17/2764, 16).

 

Rn 5

Bsp für einen Tauschsystemvertrag: wenn der Verbraucher (§ 13 Rn 8 ff) gegen Entgelt Zugang zu einem Tauschpool erhält, der ihn zur Nutzung einer Übernachtungsunterkunft oder einer anderen Leistung berechtigt, wenn der Verbraucher im Gegenzug die vorübergehende Nutzung seines eigenen Teilzeit-Wohnrechtes durch einen Dritten ermöglicht (BTDrs 17/2764, 16). Dieser Dritte muss nicht identisch mit demjenigen sein, dessen Leistung der Verbraucher seinerseits nutzt (BTDrs 17/2764, 16).

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