Rn 2

§ 484 I verlangt grds die Schriftform (§ 126). Das bedeutet, dass der Vertrag von den Parteien unterschrieben oder bei der elektronischen Form gem § 126a mit seiner qualifizierten elektronischen Signaturen nach dem SigG versehen sein muss. Fehlt eine der Unterschriften, so ist der Vertrag wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis gem § 125 S 1 nichtig.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge