Rn 2
§ 484 I verlangt grds die Schriftform (§ 126). Das bedeutet, dass der Vertrag von den Parteien unterschrieben oder bei der elektronischen Form gem § 126a mit seiner qualifizierten elektronischen Signaturen nach dem SigG versehen sein muss. Fehlt eine der Unterschriften, so ist der Vertrag wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis gem § 125 S 1 nichtig.
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