Gesetzestext

 

1Von den Vorschriften dieses Titels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2Die Vorschriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

A. Sinn und Zweck.

 

Rn 1

§ 487 S 1 verbietet es den Vertragsparteien, von den Bestimmungen des 2. Titels zum Nachteil des Verbrauchers abzuweichen. § 487 S 2 ordnet an, dass §§ 482 ff auch dann anwendbar sind, wenn versucht wird, diese durch anderweitige Gestaltungen zu umgehen.

B. Abweichung (§ 487 S 1).

I. Tatbestandsvoraussetzungen.

1. Verbraucher.

 

Rn 2

Die Vertragspartei muss Verbraucher sein (§ 13 Rn 8 ff).

2. Abweichung.

a) Begriff.

 

Rn 3

Eine Abweichung (s.a. §§ 312k I 1, 512 S 1, 651y S 1, 655e I 1) liegt vor, wenn die Vertragsparteien diese vereinbart haben. Ferner liegt eine Abweichung vor, wenn der Verbraucher auf Rechte verzichtet hat.

b) Nachteilig.

 

Rn 4

Die Wirkung einer Abweichung bestimmt sich nach einem Günstigkeitsvergleich. Beurteilungsgrundlage ist die Einzelvorschrift, nicht das gesamte Formular oder die – weit zu verstehende (s.a. LG Fulda NJW-RR 87, 1460 [LG Fulda 26.02.1987 - 4 O 394/86]) – Individualvereinbarung, die die Rechtsstellung des Verbrauchers verändert. Unbeachtlich ist, wer die Abweichung initiiert hat.

II. Rechtsfolge.

 

Rn 5

Weichen die Vertragsparteien zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen des 2. Titels ab, sind die entspr Bestimmungen nach § 134 unwirksam.

C. Umgehung (§ 487 S 1).

I. Tatbestandsvoraussetzungen.

 

Rn 6

Eine Gesetzesumgehung (s.a. §§ 306a, 312k I 2, 512 S 2, 651y S 2, 655e I 2) liegt vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht; eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (BGH NJW 06, 1066 [BGH 21.12.2005 - VIII ZR 85/05] Rz 13; 90, 1473).

II. Rechtsfolge.

 

Rn 7

Liegt eine Umgehung vor, sind §§ 482 ff anwendbar.

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