Rn 16

Partiarische Darlehen, bei denen der Darlehensgeber allein am Erfolg der Tätigkeit des Darlehensnehmers beteiligt ist, sind idR keine Darlehen, sondern stellen eine stille Gesellschaft (§§ 230 ff HGB) dar, wenn der Geldgeber auch an Verlusten teilnimmt. IÜ kommt es für die Einordnung auf die relevanten Umstände des Einzelfalls an (Staud/Freitag Rz 70), wobei die Vereinbarung eines festen Zinses auch bei Einräumung von Kontrollrechten für den Geldgeber für ein Darlehen spricht.

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