Rn 43

Die vom Darlehensgeber darzulegende (BGH NJW-RR 07, 705, 707 [BGH 17.01.2007 - VIII ZR 135/04]) Höhe der Zinsen bestimmt sich nach den (konkludent) getroffenen Vereinbarungen u der kaufmännischen 30/360-Tage-Methode. Ist zwar Verzinslichkeit (zur Beweislast Rn 72), aber kein Zinssatz vereinbart, gilt der gesetzliche (§ 246, § 352 HGB; BeckOGK/Weber Rz 249). Der Zinssatz kann fest o variabel sein. Bei gewerblichen Darlehen von Banken u Sparkassen werden ohne besondere Vereinbarung Zinsen nach dem Preis- u Leistungsverzeichnis (Nr 17 II AGB-Sparkassen) bzw. nach billigem Ermessen der Bank (Nr 12 II AGB-Banken) geschuldet. Zur Höhe von Verzugszinsen nach § 288 II bei Unternehmenskrediten s Freitag ZIP 15, 1805 ff. Bei Missverhältnis zwischen vereinbarten Zinsen und Marktüblichem Vergleichszinssatz (MFI-Zinsstatistik stellt nach LG Saarbrücken ZIP 20, 2060 eine taugliche Grundlage für dessen Ermittlung dar) kann der Darlehensvertrag sittenwidrig sein (§ 138 I).

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