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als Vergütung für die Bereithaltung der versprochenen Darlehensmittel stellen keine Zinsen nach II dar. Es handelt sich vielmehr um eine der AGB-Inhaltskontrolle entzogene zulässige Provision, die dem Darlehensgeber einen Ausgleich für die eingeschränkte Verfügbarkeit des Kapitals bietet (BGH ZIP 20, 1352, 1353; NJW-RR 86, 467; Stuttg ZIP 19, 2294; Soergel/Seifert Rz 153; Nobbe WM 08, 185, 191; Becker/Dreyer ZIP 14, 2057, 2059; aA BeckOGK/Weber Rz 228; Mülbert AcP 192 (1992), 447, 507). Bei der Verpflichtung, den Darlehensbetrag für einen vereinbarten Zeitraum auf Abruf bereit zu halten, handelt es sich um eine Leistung des Darlehensgebers (BGH WM 20, 1532).

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