Rn 56

Für den Ratenkredit ist typisch, dass der Darlehensbetrag (zzgl Zinsen, etwaiger Einmalkosten u sonstiger Kosten) nicht durch eine einmalige Leistung zurückzuzahlen, sondern in periodischen (meist monatlichen) Raten abzutragen ist. Der Zinssatz bleibt über die gesamte Laufzeit fest. In Abweichung von § 367 ist vereinbart, dass Kapital u Darlehenskosten mit jeder Rate zu gleichen Teilen getilgt werden. Im Allgemeinen sind die Raten gleichbleibend. Eine Sonderform ist der Blockratenkredit, bei dem eine der zu zahlenden Raten höher als die übrigen ist (Ballonrate) (zur möglichen Sittenwidrigkeit BGH NJW 89, 829; Karlsr NJW-RR 87, 299; Köln ZIP 85, 22).

 

Rn 57

Der Ratenkredit kann ganz o teilweise der Finanzierung eines anderen Vertrags dienen u mit diesem eine wirtschaftliche Einheit bilden (verbundene o zusammenhängende Verträge); in diesem Fall sind die §§ 358–360 zu beachten. Hat der Vertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14) u einem Verbraucher (§ 13) einen entgeltlichen Sach- o Dienstleistungskredit zum Gegenstand, handelt es sich um einen Zahlungsaufschub (Teilzahlungsgeschäft; § 506 Rn 5 ff).

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